§ 7
Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung
und der Vorstand.
§ 8 (1)
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich in der Regel zu
Beginn des Geschäftsjahres mit folgender Tagesordnung statt:
1.) Genehmigung der Tagesordnung
2.) Bericht des Vorstandes
3.) Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
4.) Entlastung des Vorstandes
5.) Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
6.) Verschiedenes
(2)
Das Ergebnis der Jahreshauptversammlung ist in einem
Protokoll festzuhalten, das der Protokollführer und der
Versammlungsleiter unterzeichnen.
§ 9 (1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
1. Schriftführer/in und Pressewart
2. Schriftführer/in
1. Schatzmeister/in
2. Schatzmeister/in
1. Teamleiter/in Veranstaltungen
2. Vertreter Teamleiter/in Veranstaltungen
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende,
die/der 1. Schriftführer/in und die/der 1. Schatzmeister/in.
§ 10 (1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
(2)
Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers, oder wenn
mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, ist geheim
(schriftlich) abzustimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Leere Stimmzettel und
Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3)
Satzungsgemäß stehen zur Wahl: In gradzahligen Jahren
die/der 1. Vorsitzende, die/der 1. Schriftführer/in,
die/der 1. Schatzmeister/in und die/der 1. Teamleister/in
Veranstaltungen, In ungradzahligen Jahren werden die
jeweiligen Vertreter gewählt.
(4)
Für die im Laufe des Jahres ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieder findet in der Regel bei der nächsten
Mitgliederversammlung (§ 13) eine Neuwahl statt.
§ 11
Der Vorstand beruft alle Versammlungen ein, er führt die in den
Versammlungen gefassten Beschlüsse aus, ist verantwortlich für
die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und vertritt
den Verein nach außen.
§ 12 (1)
Der Vorstand kann Beisitzer in den erweiterten Vorstand
berufen und Arbeitskreise bilden. Er fasst seine Beschlüsse
durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind.
(3)
Die/der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen. Er wird durch
die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden vertreten. Sind beide
Vorsitzende nicht anwesend, wählen die anderen
Vorstandsmitglieder eine/n Versammlungsleiter/in aus ihrer
Mitte.
(4)
Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift gefertigt,
die die/der Vorsitzende unterzeichnet.
IV. Mitgliederversammlungen
§ 13
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn er von mindestens 25 Mitgliedern schriftlich
dazu aufgefordert wird. Die schriftliche Einladung zu
Versammlungen muss den Mitgliedern 14 Tage vor dem
Versammlungstermin zugegangen sein - als schriftlich gilt auch
Fax/eMail. Über die Mitgliederversammlungen wird Protokoll
geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
V. Abstimmungen
§ 14
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich durch
Handzeichen. Falls hiergegen Widerspruch erhoben wird, muss
geheim abgestimmt werden.
§ 15 (1)
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie Satzungs- und
Beitragsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder.