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Satzung

Satzung

Satzung des Bürgervereins Eversburg e.V.

I.    Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 (1) Der „Bürgerverein Eversburg e.V.“ hat seinen Sitz in Osnabrück-
            Eversburg.
      (2) Der Verein wurde am 25. November 1906 gegründet.
               (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens.
               (2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch
1. die Pflege des Brauchtums
2. die Förderung des Wissens um die Heimat (Heimatkunde)
3. Mitwirkung bei der Erhaltung der Heimat in ihrer natürlichen
    und geschichtlichen Eigenart (Heimatpflege)
4. die Mitwirkung bei der Erhaltung bestehender Anlagen und der
    Kulturdenkmale
5. Mitwirkung bei der Gestaltung neuer Einrichtungen im Rahmen
    der Bürgerbeteiligung
6. die Beteiligung an Arbeiten zur Lösung kommunaler Aufgaben
    und Mitarbeit bei der Durchführung von Veranstaltungen
    anderer Vereine und Institutionen, die gemeinnützigen Zwecken
    dienen
7. Zusammenführen der Bürger des Stadtteils Eversburg und
    Mitgestaltung des Stadtteils im Sinne des langfristigen
    Gemeinwohls
 
§ 3 (1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
            Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
            eigenwirtschaftliche Zwecke.

II.    Mitgliedschaft

§ 4 (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16.
            Lebensjahr vollendet hat.
      (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den
            Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat er die
            Pflicht, seine Entscheidung von der nächsten
            Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
§ 5 (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand oder der
            Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
            und zur Diskussion zu stellen.
               (2) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, dessen
                     Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Er
                     beträgt z.Zt. 3,-- €. In der Regel soll der Beitrag über das
                     Lastschriftverfahren eingezogen werden.
               (3) Im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein beitretende Mitglieder
                     haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
               (4) Verdienten Mitgliedern des Vereins kann die Ehrenmitgliedschaft
                     verliehen werden.

§ 6 (1) Die Mitgliedschaft erlischt
            a) durch Tod
                     b) durch Auflösung des Vereins
                     c) durch Ausschluss
                     d) durch freiwilligen Austritt
Zu a) – c) endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Festsetzung, zu d) mit Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
       (2) Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend
            gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt oder
            länger als 1 Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist.
            Gegen den Beschluss steht jedem Mitglied das Recht der
            Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu.

III. Organe des Vereins

§ 7 Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung
      und der Vorstand.

§ 8 (1) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich in der Regel zu
            Beginn des Geschäftsjahres mit folgender Tagesordnung statt:
            1.) Genehmigung der Tagesordnung
            2.) Bericht des Vorstandes
            3.) Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
            4.) Entlastung des Vorstandes
            5.) Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
            6.) Verschiedenes
       (2) Das Ergebnis der Jahreshauptversammlung ist in einem
            Protokoll festzuhalten, das der Protokollführer und der
            Versammlungsleiter unterzeichnen.

§ 9 (1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
           1. Vorsitzende/r
           2. Vorsitzende/r
           1. Schriftführer/in und Pressewart
           2. Schriftführer/in
           1. Schatzmeister/in
           2. Schatzmeister/in
           1. Teamleiter/in Veranstaltungen
           2. Vertreter Teamleiter/in Veranstaltungen
       (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende,
             die/der 1. Schriftführer/in und die/der 1. Schatzmeister/in.

§ 10 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
        (2) Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers, oder wenn
             mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, ist geheim
             (schriftlich) abzustimmen. Es entscheidet die einfache Mehrheit
             der abgegebenen Stimmen. Leere Stimmzettel und
             Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
             das Los.
        (3) Satzungsgemäß stehen zur Wahl: In gradzahligen Jahren
             die/der 1. Vorsitzende, die/der 1. Schriftführer/in,
             die/der 1. Schatzmeister/in und die/der 1. Teamleister/in
             Veranstaltungen, In ungradzahligen Jahren werden die
             jeweiligen Vertreter gewählt.
        (4) Für die im Laufe des Jahres ausgeschiedenen
             Vorstandsmitglieder findet in der Regel bei der nächsten
             Mitgliederversammlung (§ 13) eine Neuwahl statt.

§ 11 Der Vorstand beruft alle Versammlungen ein, er führt die in den
        Versammlungen gefassten Beschlüsse aus, ist verantwortlich für
        die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und vertritt
        den Verein nach außen.
§ 12 (1) Der Vorstand kann Beisitzer in den erweiterten Vorstand
              berufen und Arbeitskreise bilden. Er fasst seine Beschlüsse
              durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
              die Stimme des Versammlungsleiters.
        (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder des
              Vorstandes anwesend sind.
        (3) Die/der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen. Er wird durch
             die 2. Vorsitzende / den 2. Vorsitzenden vertreten. Sind beide
             Vorsitzende nicht anwesend, wählen die anderen
             Vorstandsmitglieder eine/n Versammlungsleiter/in aus ihrer
             Mitte.
        (4) Über jede Vorstandssitzung wird eine Niederschrift gefertigt,
             die die/der Vorsitzende unterzeichnet.

IV. Mitgliederversammlungen

§ 13 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf
        einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung
        einberufen, wenn er von mindestens 25 Mitgliedern schriftlich
        dazu aufgefordert wird. Die schriftliche Einladung zu
        Versammlungen muss den Mitgliedern 14 Tage vor dem
        Versammlungstermin zugegangen sein - als schriftlich gilt auch
        Fax/eMail. Über die Mitgliederversammlungen wird Protokoll
        geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem
        Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

V. Abstimmungen

        § 14 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich durch
                Handzeichen. Falls hiergegen Widerspruch erhoben wird, muss
                geheim abgestimmt werden.
       § 15 (1) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie Satzungs- und
                     Beitragsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der in der
                     Versammlung anwesenden Mitglieder.
                (2) Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
                     Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

VI. Anträge

       § 16 Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der beschlussfassenden
               Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit bei seinem
               Stellvertreter, eingereicht werden. Später eingehende Anträge
               können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der zu Beginn
               der Versammlung anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit
               anerkennt.

VII. Gemeinnützigkeit

       § 17 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
                     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
                    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
                (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
                      verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
                      aus Mitteln des Vereins.
                (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
                      Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
                      Vergütungen begünstigt werden.
                (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
                     Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück,
                     die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
                     im Stadtteil Eversburg zu verwenden hat.

VIII. Auflösung des Vereins

        § 18 Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit einer hierfür besonders
                einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der
                anwesenden Mitglieder gefasst werden.

        § 19 Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung
                vom 09. März 2016 beschlossen.


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Adresse: Bürgerverein Eversburg e.V., z.Hd. 1. Vorsitzende Frau Ulla Groskurt, Nobbenburger Str. 9, 49076 Osnabrück
info@buergerverein-eversburg.de
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